§4 Eingangskontrolle zum Innenbereich
- Jeder Besucher ist vor dem Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen nach dem Ermessen des Kontroll- und Ordnungsdiensts ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Besucher, die nach dem Ermessen des Kontroll- und Ordnungsdiensts ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dasselbe gilt für Besucher, gegen die ein bundesweit wirksames oder stadionbezogenes Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
- Der Zutritt zum Stadion kann ferner verweigert werden, wenn
a) der Besucher sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,
b) der Besucher im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend (ohne Auschecken) wieder verlassen hat.
- Ein Anspruch des zurückgewiesenen Besuchers auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 Verhalten
- Innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
- Wer sich im Geltungsbereich der Stadionordnung aufhält, hat den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs-, des Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers stets Folge zu leisten.
- Der Fahrzeugverkehr im Geltungsbereich der Stadionordnung kann durch Weisungen des Ordnungsdienstes sowie sonstiger Berechtigter beschränkt oder untersagt werden.
- Bei der Benutzung von Parkplätzen innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung gilt: Der Parkschein ist hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug gut sichtbar und lesbar auszulegen. Die Benutzung der Parkplätze geschieht auf eigene Gefahr. Eine Überwachung des geparkten Fahrzeugs erfolgt nicht. Wertgegenstände der Besucher sollten daher nicht im abgestellten Fahrzeug verbleiben. Bei Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze durch Witterungseinflüsse besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Auf den Parkplätzen ist Schritttempo zu fahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§6 Verbote
- Den Besuchern ist es verboten, die folgenden Gegenstände im Geltungsbereich der Stadionordnung mit sich zu führen und/oder zu benutzen:
a) Waffen
b) Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können
c) ätzende und leicht entzündbare Substanzen
d) Flaschen aller Materialien
e) Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse
f) Taschen oder Rucksäcke mit einer Größe von über 25 x 25 x 25 cm
g) Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische
h) Laser-Pointer
i) Fotoapparate (Ausnahme: Kameras ohne Wechselobjektive oder digitale Kameras)
j) sperrige Gegenstände wie z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer, Helme, Kinderwagen oder Rollatoren
k) nicht im Stadion erworbene Lebensmittel und Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 200 ml)
l) illegale Drogen
m) Kleidungsstücke oder Gesichtsbemalung, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt/genutzt werden
n) Tiere
o) Walking-Stöcke (Ausnahme: bei medizinischer Notwendigkeit mit schriftlicher Genehmigung des FCM)
p) sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangessen zu beeinträchtigen
q) rassistische, fremdenfeidnliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel
r) politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden
s) Kleidung und/oder Körperschmuck (einschließlich Tätowierungen), sofern diese oder dieser Schriftzüge oder Symbole mit rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, antisemitischer, diskriminierender, ausländerfeindlicher sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz/Inhalten aufweisen bzw. aufweist (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie „HOGESA“ bzw. „Hooligans gegen Salafisten“ oder Thor Steinar).
t) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung des FCM erlaubt:
- Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 cm
- Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm
- mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
- Verboten ist den Besuchern im gesamten Geltungsbereich der Stadionordnung weiterhin:
a) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtun-gen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
b)Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten
c) das Werfen von Gegenständen, die andere gefährden können
d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
e) ohne Erlaubnis des FCM, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
h) das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen
i) rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter einzubringen
j) das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen
k) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen
l) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen
m) ohne Erlaubnis des FCM:
- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen
- Sammlungen jeder Art durchzuführen
n) sich zu vermummen
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